§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Sonderverein zur Erhaltung der Zucht der Italiener seltener Farbenschläge“, nachstehend SV genannt.
2. Der Sitz des SV befindet sich stets am Wohnort des 1. Vorsitzenden.
3. Der SV ist Mitglied beim Verband der Hühner-, Groß- und Wassergeflügelzüchtervereine e. V. (VHGW) im BDRG e. V.
4. Der Tätigkeitsbereich des SV erstreckt sich über die gesamte Bundesrepublik Deutschland.
§ 2
Zweck und Aufgaben
1. Der SV dient:
a) der Förderung, Verbreitung und Erhaltung der seltenen Farbenschläge des Italiener-Huhnes, dazu gehören z. Zt.:
Blau-rebhuhnhalsig, Blau-goldfarbig, Orangehalsig, Perlgrau-orangehalsig, Rotgesattelt, Rot, Weiß, Blau,Weiß-schwarzcolumbia (hell),
Goldbraun-porzellanfarbig, Blau-weißgescheckt, Gold-schwarzgesäumt, Gold-blaugesäumt, Gold-weißgesäumt sowie weitere Farbenschläge, die sich anschließen können.
b) der Zielsetzung, seine Rasse und Farbenschläge der Musterbeschreibung näher zu bringen, zu veredeln, gesund und leistungsfähig zu erhalten.
c) der Werbung neuer Mitglieder und Förderung der Züchtergemeinschaft.
2. Der SV tritt alljährlich mit Sonderschauen an die Öffentlichkeit.
3. Der SV ist unpolitisch und lehnt jede politische Betätigung in seinen Reihen ab.
4. Der SV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des SV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des SV kann jeder Züchter und Förderer des In- und Auslandes werden. Er muss jedoch einem örtlichen Kleintier oder Geflügelzuchtverein oder einer entsprechenden Organisation seines Heimatlandes angehören.
2. Jugendliche unter 18 Jahren können mit dem Einverständnis ihres Erziehungsberechtigten Mitglied werden.
3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und setzt die Anerkennung der Satzung voraus.
4. Über die Annahme eines Antrages auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist von der Mitgliederversammlung, die endgültig entscheidet, zu bestätigen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und kann nur zum Jahresende erfolgen. Der Beitrag für das laufende Jahr ist zu zahlen.
3. Der Ausschluss ist auszusprechen
a) Wenn ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen vorliegt.
b) Wenn das Mitglied trotz Mahnung seinen Pflichten auf Grund der Satzung nicht nachkommt.
c) Bei unehrenhaften züchterischen Handlungen.
4. Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des SV-Vorstandes durch Abstimmung in der Mitgliederversammlung.
5. Ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den SV im Rahmen dieser Satzung. Sie sind in Ausübung ihres Stimmrechtes nach Maßgabe der Satzung zur tätigen Mitarbeit berechtigt und verpflichtet.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des SV, VHGW und BDRG sowie alle satzungsgemäßen Beschlüsse einzuhalten.
3. Erwartet wird tatkräftiges Mitarbeiten an der Förderung der Rasse, uneigennützige Unterstützung von Neumitgliedern sowie kollegiales Entgegenkommen beim An- und Verkauf von Zuchtmaterial.
4. Die Mitglieder sind zum pünktlichen Zahlen der Beiträge im laufenden Geschäftsjahr verpflichtet, Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, Jugendliche zahlen den halben Beitrag.
5. Der Jahresbeitrag ist fällig bis 1. Juni des laufenden Jahres und erfolgt bevorzugt durch SEPA-Lastschriftverfahren. Bei einem Beitragsrückstand bis zum Ende des Kalenderjahres erfolgt automatisch die Streichung aus der Mitgliederliste. Mit
der Nachentrichtung sämtlicher offenen Beiträge kann die Streichung rückgängig gemacht werden.
§ 6
Ehrungen
1. Mitglieder, die sich um die Rasse verdient gemacht haben, können durch den SV geehrt werden.
2. Besonders verdiente Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
3. Ein Vorsitzender, der sich um den SV besondere Verdienste erworben hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Er hat dann Sitz und Stimme im Vorstand.
§ 7
Organe des SV
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§8
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie ist mindestens einmal im Jahr als Hauptversammlung durchzuführen.
Ihr obliegt:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes, des Berichtes der Zuchtwarte und der Kassenprüfer
b) Protokollverlesung
c) Beschlussfassung in allen wichtigen Entscheidungen des SV
d) Entlastung des Vorstandes auf Antrag der Kassenprüfer
e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
f) Festsetzung der Jahresbeiträge
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Festlegung der Sonderschauen und Bestimmung der Sonderrichter
i) Ausschlüsse von Mitgliedern
j) Satzungsänderungen
2. Die Mitgliederhauptversammlung ist vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 21 Tagen einzuberufen.
3. Anträge sind schriftlich, spätestens 1 Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
6. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn1/3 der Mitglieder oder die Hälfte des Vorstandes dies wünscht.
7. Alle gefassten Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die nächste Mitgliederversammlung hat die Niederschrift zu genehmigen und über eventuelle Einsprüche zu entscheiden.
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen
a) Ehrenvorsitzender nach § 6 Abs. 3
b) 1. Vorsitzender
c) 2. Vorsitzender
d) Schriftführer
e) Stellvertretender Schriftführer
f) Kassierer
g) Stellvertretender Kassierer
h) Zuchtwarte
i) Mindestens 1 Beisitzer für besondere Aufgaben
2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die MitgliederHauptversammlung auf drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bei Antrag auf geheime Abstimmung ist diese geheim durchzuführen.
3. Turnusgemäß sind zu wählen: Nach einem Jahr der Kassierer, ein Zuchtwart und der stellvertretende Schriftführer. Nach zwei Jahren der Schriftführer, ein Zuchtwart und der 2.Vorsitzende. Nach drei Jahren der 1. Vorsitzende, die Beisitzer, der stellvertretende Kassierer und ein Zuchtwart.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der 1. Vorsitzende bis zur nächsten Wahl ein anderes Mitglied des SV mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Ausgeschiedenen beauftragen.
5. Bei Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
6. Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 10
Verwaltung
1. Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter. Es können nur die tatsächlichen Auslagen erstattet werden.
2. Das Geschäftsjahr endet mit der JHV.
3. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, vertritt den SV in allen Angelegenheiten und führt den Vorsitz bei allen Versammlungen.
4. Der Kassierer besorgt die Kassengeschäfte entsprechend den gefassten Beschlüssen. Er muss den Rechnungsabschluss in Form einer Bilanz den Mitgliedern zur Kenntnis bringen.
5. Der Schriftführer führt sämtliche Niederschriften. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
6. Die Kassenbücher des SV sind von 2 Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer bleiben zwei Jahre im Amt. Jedes Jahr ist ein neuer Kassenprüfer zu wählen. Wiederwahl ist einmal möglich.
7. Die weiteren Verwaltungsaufgaben des SV-Vorstandes regelt ein Geschäftsverteilungsplan.
§ 11
Schlussbestimmung und Auflösung
1. Alle Streitigkeiten unter Mitgliedern sind nach den Satzungen und der Ehrengerichtsordnung des BDRG zu erledigen. Das ordentliche Gericht ist ausgeschlossen.
2. Die Auflösung des SV kann nur in einer besonders hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Personen erforderlich.
3. Bei Auflösung des SV fällt das Vermögen des SV an den VHGW, der die Verwendung bestimmt.
4. Diese Satzung tritt durch die Annahme der Jahreshauptversammlung am 26. August 2017 in Rödinghausen in Kraft.
Alle früheren Fassungen verlieren ihre Gültigkeit.
gez. Lydia Pfeffer 1. Vorsitzende
gez. Eduard Maulhardt 2. Vorsitzender
gez. Manfred Assmann 1. Kassierer
gez. Hendrik Hitzing 1. Schriftführer